Vereinssatzung

SATZUNG ILMENAU ESPORT

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein führt den Namen “Ilmenau eSport”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet sein Name “Ilmenau eSport e.V.”.
  • 2. Der Verein hat den Sitz in Ilmenau (Thüringen).
  • 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  • 1. Der Verein setzt sich die Förderung folgender Punkte zum Ziel:
    • Die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz des eSport im Allgemeinen und die Förderung der Gemeinschaft von eSport-Interessierten in Ilmenau im Besonderen;
    • Die Förderung der Medienkompetenz der Mitglieder des Vereins;
    • Die Förderung von Toleranz, insbesondere gegenüber dem Geschlecht, der Religion, der Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit;
    • Die Förderung der Teamfähigkeit der Mitglieder des Vereins durch Betonung von Team basierten Spielen;
    • Die Förderung des Fair-play-Gedankens und der gegenseitigen Rücksichtnahme in Wettkampfsituationen;
    • Die Aufklärung über die Möglichkeiten und Gefahren des eSports.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • 4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  • 5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in verschiedenen eSport Titeln;
    • Die allgemeine Förderung des Jugend-/ Erwachsenen- / Breiten- und Wettkampfsportes im eSport-Bereich durch das Angebot von Training und der Ausrichtung von Turnieren;
    • Die Berechtigung der Mitglieder zur Teilnahme am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen im eSport-Bereich;
    • Die Teilnahme an eSport-spezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen zur Stärkung des Vereinslebens und der sportlichen Gemeinschaft.
  • 7. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
  • 8. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§3 Rechtsgrundlagen

  • 1. Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch die Vorstandsmitglieder vertreten.
  • 2. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seines Zwecks von Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen und Mitglieder aus.
  • 3. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  • 2. Der Verein besteht aus:
    • Aktiven Mitgliedern;
    • Fördernden Mitgliedern;
    • Ehrenmitgliedern.
    Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes.
  • 3. Der Antrag einer natürlichen Person auf Erwerb der Mitgliedschaft soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Antragstellers und eine E-Mail-Adresse enthalten. Über die Aufnahme weiterer Angaben in den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines gesetzlichen Vertreters.
  • 4. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • 5. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (bspw. von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer einmonatigen Frist dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  • 6. Mitglieder sind verpflichtet Änderungen Ihrer Kontaktdaten schnellstmöglich dem Vorstand mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch freiwilligen Austritt;
    • mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung und Erlöschung; durch Streichung von der Mitgliederliste;
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  • 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  • 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • 4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  • 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

  • 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  • 2. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie etwaiger Gebühren für Zusatzangebote und deren Fälligkeiten werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  • 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • 4. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag oder eine Stundung der Beitragszahlung festgesetzt werden. Der Vorstand hat seine Entscheidung gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.

§7 Organe des Vereins

  • 1. Die Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand;
    • die Mitgliederversammlung.
  • 2. Die Einrichtung weiterer Organe erfordert den Beschluss in der Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann einstimmig neue Vorstandsposten beschließen.
  • 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist der erste und zweite Vorsitzende des Vorstandes berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
  • 3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.
  • 4. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

§9 Die Zuständigkeit des Vorstands

  • 1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • 2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
    • Abschluss und Kündigung von Verträgen;
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§10 Die Amtsdauer des Vorstandes

  • 1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt, auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit, bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  • 2. Der Bestellung zum Vorstand ist jederzeit widerruflich, jedoch nur aus wichtigem Grund und nach Maßgabe der Mehrheitsanforderungen gem. § 14 Abs. 6 Satz 6 dieser Satzung.
  • 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  • 4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  • 5. Wiederwahl ist zulässig.

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

  • 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einberufungsberechtigt. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Sitzungsprotokoll einzutragen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  • 2. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§12 Die Mitgliederversammlung

  • 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter ist jederzeit zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, was dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung angezeigt werden muss. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als insgesamt drei Stimmen vertreten.
  • 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    • Die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Abberufung;
    • Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Wahl eines Kassenprüfers.

§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  • 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich, fernschriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene oder tatsächliche Adresse gerichtet ist. Dies gilt auch und ausdrücklich für E-Mail Adressen.
  • 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet, nachstehend Versammlungsleiter.
  • 2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  • 3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sofern er nichts anders bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen durch Handmeldung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
  • 4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
  • 5. Die Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf einen konkreten Beschlussgegenstand beschlussfähig, soweit mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung anwesend ist.
  • 6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Vier-Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abwählen. Ein Nachfolger muss in derselben Versammlung bestimmt werden.
  • 7. Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  • 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem jeweiligen Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  • 1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  • 2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  • 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§17 Kassenprüfer

  • 1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

§18 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von 6 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von vier-fünfteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jena eSports e.V., mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung seines satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden.

§19 Salvatorische Klausel

  • 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  • 2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

§20 Haftung

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.09.2020 errichtet.

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